... Kurzgefasst ...

Wir freuen uns, Ihnen das nächste Lehrgangsprogramm – Okt. 2022 / März 2023 – präsentieren zu können!

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Satzung des Vereins Förderkreis Dressur Neuss e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderkreis Dressur Neuss e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Auf der Metzenheide 6 , 41516 Grevenbroich. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Dressursports im Gebiet des Kreis-Pferdesportverbandes Neuss. Der Verein setzt sich zur Aufgabe

a) die Ziele des Pferdesportverbandes Rheinland auf Kreisebene zu verfolgen
b) Förderung des Dressur-Sports im Kreisgebiet
c) Unterstützung der Aus- und Weiterbildung der Jugend und aller Personen, die sich
mit dem Dressur-Sport beschäftigen

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch die zuvor genannten Maßnahmen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Es wird differenziert zwischen aktiven und passiven Mitgliedern.
Aktive Mitglieder sind solche, die bei der FN zum Zwecke des Erwerbs einer Jahresturnierlizenz die Stamm-Mitgliedschaft im Förderkreis Dressur angegeben haben.
Diese Unterscheidung hat allein gegebenenfalls beitragsrechtliche Bedeutung.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

2.Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang der Austrittserklärung bei dem Vorstand des Vereins. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.

Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist der Mitgliederversammlung durch deren Verlesung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die
Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
2. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
3. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

§ 5 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdaten-Schutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet:

Name, Vorname,
Geburtsdatum
Adresse
eMail-Adresse, Telefonnummern

Die Mitglieder haben dazu insbesondere die folgenden Rechte:
(1) Das Auskunftsrecht (Artikel 15 DS-GVO)
Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16, auf Löschung nach Artikel 17, nach Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18, auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20, auf das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 und das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern und sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen
zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(3) Im Förderkreis Dressur Neuss e.V. sind weniger als 10 Personen ständig mit personenbezogenen Daten beschäftigt. Demnach ist kein Datenschutzbevollmächtigter
für die Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutzgrund-verordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt.

 
§ 6 Organe

Organe des Vereins sind

1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

 

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schriftführer, dem Kassenverwalter sowie drei Beisitzern (Gesamtvorstand).

2.1 Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Jedes Vorstandsmitglied, das dem Vorstand i. S. des § 26BGB angehört, ist einzelvertretungsberechtigt.

2.2 Der Kreisverbandsvorsitzende und sein Stellvertreter gehören dem Vorstand mit
beratender Funktion an.

2.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
c) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.

3. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich per Post oder per E-Mail durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Das Protokoll muss enthalten:

· Ort und Zeit der Sitzung,
· die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
· die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage zu dem Protokoll zu verwahren.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, des Kassen-Prüfungsberichtes der Kassenverwalter
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl von 2 Kassen-Prüfern
d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren und Umlagen
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands. Beschlussfassungen über die Vereinsauflösung und Satzungsänderungen gelten als beschlossen, wenn 2/3 der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden abstimmungsberechtigten Mitglieder zustimmen
f) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags, Ausschluss eines Vereinsmitglieds

2. a) die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten drei Monaten eines Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
· der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt,
· ein Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung
vom Vorstand verlangt.

b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellver tretenden Vorsitzenden schriftlich per Post oder E-Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens 3 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach können in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge mit Ergänzung der Tagesordnung nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit zugelassen werden.

c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Für die Dauer der Durchführung der Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vereinsmitglied zu unterzeichnen. Die Abstimmung geschieht per Handzeichen, es sei denn, dass mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Jedes Mitglied, das zum Zeitpunkt der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine solche von 4/5 erforderlich. Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann der stellvertretende Vorsitzende und zuletzt die übrigen Mitglieder. Es gilt ein Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7
geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zwecks oder der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Pferdesport verband Rheinland e.V. zur satzungsgemäßen Verwendung.

 

Grevenbroich, 17. Jan. 2019

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